Memorandum of Understanding zur Zukunft des IST Austria
Im Jahr 2006 hat die österreichische Bundesregierung den Beschluss gefasst, das Institute of Science and Technology Austria (IST Austria) zu gründen. Das Ziel war und ist die Etablierung eines Instituts für Grundlagenforschung, das sich mit den besten in der Welt misst; das auf internationalen Standards, einschließlich solchen zur Qualitätskontrolle, aufgebaut ist; das herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Nationalitäten rekrutiert und so auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern einen Anreiz bietet, in die Spitzenforschung nach Österreich zurückzukehren; das eigene, unabhängige Doktoratsprogramme anbietet; das sich an vielfältigen österreichischen und internationalen Kooperationen beteiligt und das neben seiner Bedeutung für den Wissenschafts- und Forschungsstandort langfristig auch einen bedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung der österreichischen Wirtschaft, Hochtechnologie und Gesellschaft, vor allem in der Bildung, leisten soll.
Die beiden Erhalter, der Bund vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) und das Land Niederösterreich (Land NÖ) haben sich langfristig zu einer Unterstützung des Instituts bekannt. Im Rahmen von 15a B-VG Vereinbarungen wurden jeweils für zehn Jahre die maximalen Finanzmittel, die für den Auf- und Ausbau des Instituts zur Verfügung stehen, zwischen Bund und Land nach Kostenarten aufgeteilt. Die derzeitige Vereinbarung läuft bis zum Jahre 2026. Diese Vereinbarung soll aber bereits im Jahre 2021 durch eine neue Vereinbarung zwischen den beiden Erhaltern abgelöst werden.
Haim Harari (Vorsitzender des Exekutivausschusses des IST Austria und ehemaliger Präsident des Weizmann Institute of Science, Rehovot, Israel) und Präsident Tom Henzinger legten am 19. Jänner 2019 ein langfristiges Konzept für die weitere Entwicklung des Instituts vor (IST Austria Vision beyond 2026). Darin werden einerseits die Gründungsprinzipien, die das Institut leiten, bestätigt, andererseits neue Meilensteine für seinen Ausbau vorgeschlagen – so sollen bis 2036 150 Professorinnen und Professoren am Campus forschen können.
Ein hochkarätig zusammengesetztes, sechsköpfiges Evaluierungskomitee unter der Leitung von Professor Serge Haroche, 2012 Nobelpreisträger für Physik, kam nach einer, gemäß internationalen Standards durchgeführten, umfassenden Evaluierung im Jahr 2019 zur Empfehlung, dass die Wachstumsrate des IST Austria über das Jahr 2026 hinaus beizubehalten sei, einerseits um die vorgesehenen Meilensteine im Ausbau erreichen zu können und andererseits um die Dynamik der Forschung zu erhalten.
Damit das IST Austria seine Mission erfüllen kann, hat der Gesetzgeber dem IST Austria einen hohen Grad an Selbstbestimmung übertragen. Diese Selbstbestimmung gilt, im Rahmen der verfügbaren Mittel, für die Auswahl der Forschungsthemen und die Inhalte des wissenschaftlichen Arbeitens, die Personalauswahl und den Gehaltsrahmen aller Angestellten, für die internen Strukturen, Karrieremodelle und Doktoratsprogramme, für die Regeln zur Bestellung und Beförderung von Professorinnen und Professoren sowie zur wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Behandlung geistigen Eigentums, zur Planung der wissenschaftlichen Infrastruktur und des Campus sowie für alle anderen Angelegenheiten, welche das wissenschaftliche Arbeiten und die interne Organisation des IST Austria betreffen.
Durch das Forschungsfinanzierungsgesetz 2020 wurde erstmals eine besondere gesetzliche Grundlage für die Forschungsfinanzierung geschaffen, die neben der Art. 15a B-VG Vereinbarung die langfristige Finanzierungs- und Planungssicherheit für das IST Austria garantiert. Beginnend mit 2021 werden mit dem Institut dreijährige öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen. Mit der Novelle des IST Austria Gesetzes wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, dass das IST Austria kombinierte Master/PhD Studien anbieten kann.
Mit dem gegenständlichen Memorandum of Understanding dokumentieren die beiden Erhalter die Anerkennung für die vom IST Austria in sehr kurzer Zeit erbrachten Spitzenleistungen und bekräftigen nicht nur die gemeinsamen Vorstellungen über den weiteren Entwicklungspfad des Instituts, sondern beginnen die Verhandlungen zu einer neuen 15a B-VG Vereinbarung, deren Eckpunkte wie folgt aussehen:
1. Die bestehende, bis zum Jahr 2026 gültige Art. 15a B-VG Vereinbarung soll soweit wie möglich im Jahr 2021 durch eine neue Vereinbarung zwischen den beiden Erhaltern abgelöst werden.
2. Anstatt der bisherigen Aufteilung der Finanzierung nach Kostenarten soll die nächste 15a B-VG Vereinbarung eine prozentuale Aufteilung zwischen den beiden Erhaltern Bund und Land Niederösterreich aufweisen.
3. Die beiden Erhalter folgen der Empfehlung des internationalen Evaluationspanels aus 2019, das unter anderem aus einer Nobelpreisträgerin, einem Nobelpreisträger und einem Turing-Preisträger bestand, und dem rezenten OECD- Review (OECD REVIEWS OF INNOVATION POLICY: AUSTRIA 2018, Paris 2018, p.32), indem sie nicht nur ihre Bereitschaft erneuern, die langfristigen Zielsetzungen des Instituts weiterhin optimal unterstützen zu wollen, sondern sich auch in der 2021 zu verhandelnden Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Schaffung der finanziellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des IST Austria durch einen weiteren Ausbau des Instituts über das Jahr 2026 hinaus bekennen, um die Dynamik im Forschungsportfolio des Instituts zu gewährleisten.
4. Das Land Niederösterreich stellt sicher, dass eine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen am von der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology, BGBl. Nr. 107/2006, umfassten Areal an die Zustimmung des IST Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST Austria nicht möglich. Das IST Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
5. Das Land Niederösterreich steht zu den bestehenden Mietverhältnissen und verzichtet auf eine einseitige Auflösung bzw. Änderung der Miethöhe.